|
Infothek
/ Berechnungsmethoden
/ MF-B
Berechnungsmethoden von Büroflächen
Gesellschaft für immobilienwirtschaftliche
Forschung
(gif) - MF- B
Die Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche
Forschung e. V. wurde am 15. Oktober 1993
gegründet. Ziel ist, in Deutschland ein
Kontaktnetz zwischen den Marktteilnehmern
sowie ein Informations- und Diskussionsforum
für Fragestellungen von gemeinsamem Interesse
zu etablieren bzw. zu fördern.
Hierzu gehört auch die Mietflächenberechnung
von Büroflächen, welche unter GIF
MF- B geführt wird.
GIF MF- B Mietflächenberechnung für
Büroraum
Die GIF erarbeitet Richtlinien zur Berechnung
der Mietflächen in gewerblichen Objekten,
wodurch ein einheitlicher Standard geschaffen
wird. Sinn der Richtlinien ist es, durch die
Festlegung kurzer und präziser Definitionen
die genaue Ermittlung und Beschreibung der
Mietflächen zu ermöglichen. Laut
der MF- B setzt sich die vertraglich zugewiesene
Mietfläche - entsprechend ihrer unterschiedlichen
Art der Nutzung - aus zwei Klassen zusammen:
In Flächen mit exklusivem oder mit gemeinschaftlichem
Nutzungsrecht. Für die Ermittlung sind
die lichten Maße zwischen den ortsgebundenen
Wänden in Fußbodenhöhe, ohne
Berücksichtigung von Sockelleisten und
Schrammborden anzusetzen. Örtliche Einbauten
wie Heizkörper, Induktionsgeräte,
etc. bleiben unberücksichtigt. Alle Flächen
von Räumen oder Raumteilen mit einer
lichten Raumhöhe zwischen 1, 50 m und
2, 30 m sind getrennt zu ermitteln und gesondert
anzugeben.
1. Mietfläche mit exklusivem Nutzungsrecht
Anhand getrennter Ermittlung sind folgende
Flächenanteile einzeln auszuweisen:Hauptnutzfläche
HNF Nebennutzfläche NNFVerkehrsfläche
VF Funktionsfläche FFKonstruktions-Grundfläche
KGF Für Stellplätze die Tiefgaragenfläche
mit Anzahl der Stellplätze, sowie die
Anzahl der Stellplätze im Außenbereich.
Des Weiteren Flächen, die der Hauptnutzung
des Mieters nicht unmittelbar dienen, wie
z.B. Loggien, Balkone, Atrien und ähnliche
Flächen, deren Raumhöhe
mehr als 1,50m und weniger als 2,30m beträgt.
2. Mietfläche mit gemeinschaftlichem
Nutzungsrecht
Sie errechnet sich im Wesentlichen aus der
Verkehrsfläche, aber nur insoweit, wie
sie von mehreren Mietern gemeinschaftlich
genutzt wird. Anhand getrennter Ermittlung
sind folgende Flächenanteile einzeln
auszuweisen:Aus der Haupt- und Nebennutzfläche:
Räume, für die eine gemeinschaftliche
Nutzung vorgesehen ist, wie Sanitärräume,
Personalaufenthaltsräume usw. Aus der
Verkehrsfläche:Eingangshallen, Aufzugsvorräume,
Erschließungsflure usw.Nicht zu den
Mietflächen zählen:Treppenläufe/Treppenpodeste,
Aufzugsschächte, Notausgänge, Fluchtbalkone,
Hausanschlussräume, Heizungsräume,
Haustechnikräume, Aufzugs- oder Förderanlagen,
begehbare Schächte, Räume, die dem
zivilen Bevölkerungsschutz dienen, die
Grundflächen von ortsgebundenen Wänden,
Stützen, Pfeilerndes weiteren Flächen,
deren lichte Raumhöhe 1,50m oder weniger
beträgt.
DIN
277

|
|