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Bildschirmrichtlinie
90
Gesetzliche Vorschriften und Grundlagen
Bildschirmrichtlinie
90/ 270/ EWG und Bildschirmarbeitsverordnung
(BildscharbV)
Die Richtlinie 90/ 270/ EWG des Rates vom
29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften
bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
bei der Arbeit an Bildschirmgeräten ist
die fünfte Einzelrichtlinie im Sinne
von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/
391/ EWG.
Wie im Vorspann zu der Bildschirmrichtlinie
dargestellt, ist die Einhaltung der Mindestvorschriften
zur Sicherstellung eines höheren Maßes
an Sicherheit an Bildschirmarbeitsplätzen
eine unabdingbare Voraussetzung für die
Gewährleistung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer. Die
Arbeitgeber sind daher verpflichtet, sich
über den neuesten Stand der Technik und
der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem
Gebiet der Gestaltung der Arbeitsplätze
zu informieren, um etwa erforderliche Änderungen
vorzunehmen und damit eine bessere Sicherheit
und einen besseren Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
gewährleisten zu können.
Bildschirmrichtlinie 90/ 270/ EWG und Bildschirmarbeitsverordnung
(sBildscharbV)
Die Bildschirmarbeitsverordnung ist die
Umsetzung der EU- Bildschirm- Richtlinie in
deutsches Recht und trat im Dezember 1996
in Kraft. Die Verordnung gilt für die
Arbeit an Bildschirmgeräten bis auf einige
wenige Ausnahmen. Sie bildet damit auch für
die Arbeit mit Bildschirmgeräten im Bürobereich
eine wesentliche gesetzliche Grundlage.
Die BildscharbV geht von einem ganzheitlichen
Arbeitsschutz aus. Sie verpflichtet den Arbeitgeber,
die spezifischen Bedingungen am Bildschirmarbeitsplatz
zu bewerten und darauf gestützt technische,
ergonomische, arbeitsmedizinische und organisatorische
Maßnahmen zu treffen. Alle Merkmale
und Aspekte der Bildschirmarbeit, die Einfluss
auf Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten
haben können, sind angesprochen. So werden
Anforderungen an das Bildschirmgerät,
an Ein- und Ausgabegeräte und sonstige
Arbeitsmittel, an den Arbeitstisch, den Arbeitsstuhl
und die Arbeitsumgebung gestellt.
Zudem enthält die Richtlinie auch Festlegungen
zum Zusammenwirken von Mensch und Arbeitsmittel.
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Anforderungen
an Ergonomie und Benutzerfreundlichkeit der
Software. Letzter Termin, diese Anforderungen
in die Praxis umzusetzen, war der 31. 12.
1999.
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