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Gesetzliche Vorschriften und Grundlagen

Bildschirmrichtlinie 90/ 270/ EWG und Bildschirmarbeitsverordnung
(BildscharbV)


Die Richtlinie 90/ 270/ EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten ist die fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/ 391/ EWG.

Wie im Vorspann zu der Bildschirmrichtlinie dargestellt, ist die Einhaltung der Mindestvorschriften zur Sicherstellung eines höheren Maßes an Sicherheit an Bildschirmarbeitsplätzen eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer. Die Arbeitgeber sind daher verpflichtet, sich über den neuesten Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Gestaltung der Arbeitsplätze zu informieren, um etwa erforderliche Änderungen vorzunehmen und damit eine bessere Sicherheit und einen besseren Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleisten zu können.

Bildschirmrichtlinie 90/ 270/ EWG und Bildschirmarbeitsverordnung (sBildscharbV)

Die Bildschirmarbeitsverordnung ist die Umsetzung der EU- Bildschirm- Richtlinie in deutsches Recht und trat im Dezember 1996 in Kraft. Die Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmgeräten bis auf einige wenige Ausnahmen. Sie bildet damit auch für die Arbeit mit Bildschirmgeräten im Bürobereich eine wesentliche gesetzliche Grundlage.

Die BildscharbV geht von einem ganzheitlichen Arbeitsschutz aus. Sie verpflichtet den Arbeitgeber, die spezifischen Bedingungen am Bildschirmarbeitsplatz zu bewerten und darauf gestützt technische, ergonomische, arbeitsmedizinische und organisatorische Maßnahmen zu treffen. Alle Merkmale und Aspekte der Bildschirmarbeit, die Einfluss auf Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten haben können, sind angesprochen. So werden Anforderungen an das Bildschirmgerät, an Ein- und Ausgabegeräte und sonstige Arbeitsmittel, an den Arbeitstisch, den Arbeitsstuhl und die Arbeitsumgebung gestellt.

Zudem enthält die Richtlinie auch Festlegungen zum Zusammenwirken von Mensch und Arbeitsmittel. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Anforderungen an Ergonomie und Benutzerfreundlichkeit der Software. Letzter Termin, diese Anforderungen in die Praxis umzusetzen, war der 31. 12. 1999.